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§ 11. C. Verletzungen der Wehrpflicht is a scholarly article available to read on EtoBox.

What is § 11. C. Verletzungen der Wehrpflicht about?

n. C. Verletzungen der Wehrpflicht ( § 11). 41 sobald er Kenntnis von der Pfandoder Beschlagnahme erhält, ebensowenig darf er eine bei ihm mit Beschlag belegte Sache auf Anfordern des Eigentümers diesem herausgeben. Der Eigentümer kann derartige Sachen zwar verkaufen, darf sie aber nicht an den Käufer oder einen dritten übergeben.. Beschlagnahmte oder ge pfändete Forderung en gehören nicht zu den "Sachen" -RG. II. Strass, im Urt. v. 9/XII 1881. Ob im einzelnen Fall die Pfändung oder Beschlagnahme gesetzlich, ob die fragliche Sache richtig darunter gestellt war oder nicht, ist Sache der Beurteilung ter Strafbehörden. Für die Beweiserhebung ist hauptsächlich von Bedeutung festzustellen, wohin die Sache verschleppt worden ist und ob der Thäter die Kenntnis von der Verkümmerung hatte. Die Strafbarkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Thäter sich zur Verfügung über die Sachen für berechtigt hielt, weil er dem Vollzugsbeamten seine Rechtsansprüche oder die Er hebung eines Widerspruchs gegen den betreibenden Gläubiger ««gezeigt hatte -RG. I. Strass, im Urt. v. ll/III 1880. 8 11. C. Verletzungen der Wehrpflicht.

Publisher
De Gruyter Oldenbourg
Published
1883
Language
DE