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A. Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung von 1. Dezember 18 is a scholarly article available to read on EtoBox.

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verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSratS und deS Reichstags, waS folgt: ß 1. Die MilitärstrafgericktSordnung tritt an einem durch Kaiserliche Ver ordnung mit Zustimmung des BundeSratS festzufetzenden Tage, spätestenam 1. Januar 1901, in Kraft. | 2. Mit diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den Bestimmungen der MilitärstrafgerichtSordnung zu erfolgen hat, alle im Reichs gebiete geltenden militärstrafprozetzrechtiichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Bestrafung der Fahnenflüchtigen im Wege deS Ungehorsams-(Kontumazial-) Verfahrens, außer Kraft. Dasselbe gilt von der Bestimmung im 8 2 Absatz 2 deS Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch, insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der Fahnen flüchtigen bezieht. Unberührt bleiben die Vorschriften, durch welche die Mitglieder der Landgendarmerietorps der MilitärstrafgerichtSbarkeit unterstellt sind. Insoweit letztere nach diesen Vorschriften der MilitärstrafgerichtSbarkeit unterstehen, gellen sie im Sinne der MilitärstrafgerichtSordnung als Personen deS Soldatenstandes deS aktiven HeereS. § 1. AIS Tag des Inkrafttretens ist durch AvO. v. 28/12 99 (RGBl. 00 S. 1

Publisher
De Gruyter
Published
1906
Language
DE