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72. Steht den nach § 1 des Reichsgesetzes vom 12. September 1919 in den Ruhestand versetzten Beamten ein lebenslänglicher Anspruch auf zehnprozentige Erhöhung ihres jeweiligen Ruhegehalts als wohlerworbenes Recht im Sinne des Art. 129 der Reichsverfassung zu, gleichviel nach welcher BesoldungsordnWg das Ruhegehalt berechnet ist? is a scholarly article available to read on EtoBox.
- Publisher
- De Gruyter
- Published
- 1928