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Artikel 353 beschreibt die Voraussetzungen für eine ehrverletzende Zuschreibung, die öffentlich, böswillig und an eine natürliche oder juristische Person gerichtet sein muss. Artikel 354 legt fest, dass jede ehrverletzende Äußerung als böswillig vermutet wird, selbst wenn sie wahr ist, es sei denn, der Beschuldigte kann gute Absicht oder einen gerechtfertigten Grund nachweisen. Die Beweislast liegt beim Beklagten, der beweisen muss, dass die Äußerung nicht böswillig war.

Author
ScribdTranslations
Language
DE